Als fachlich ausgebildetes Forstpersonal bewirtschaftet er/sie die heimischen Wälder in forstlicher und jagdlicher Hinsicht fachgemäß und nachhaltig.
Der/Die ForstwartIn sichert, durch die Einhaltung der Bestimmungen des Forstgesetzes, das öffentliche Interesse an der Walderhaltung.
Deshalb arbeitet der/die ForstwartIn auch beim Ausgleich unterschiedlicher Interessen der WaldbesucherInnen und bei Zielkonflikten der WaldnutzerInnen mit.
Folglich wird der/die ForstwartIn aufgrund der beschriebenen Aufgabenbereiche im Sinne des Forstgesetzes 1975 § 104, ebenso wie ForstwirtInnen, ForstassistentInnen, FörsterInnen und ForstadjunktInnen, als Forstorgan geführt.
Der/Die ForstwartIn, als Forstorgan, erfüllt somit auch die fachlichen Voraussetzungen für die Betrauung mit den Funktionen eines Forstschutzorganes (§ 110 Abs. 1).
Der/Die ForstwartIn kann
- die österreichischen Wälder unter Einbeziehung ihrer Wirkung fachgerecht und nachhaltig bewirtschaften;
- die ökologische Produktion vor Gefahren schützen;
- Waldbestände beurteilen und Behandlungsmaßnahmen planen und durchführen;
- die Holzernte planen und durchführen sowie das Kernprodukt Holz nach Qualitätskriterien bestmöglich vermarkten;
- einen nicht der Bestellungspflicht unterliegenden Forstbetrieb leiten, Betriebsziele festlegen und diesen nach betriebswirtschaftlichen Kriterien führen;
- bei großen Forstbetrieben die Führung unterstützen;
- den Jagdbetrieb leiten, den Lebensraum des Wildes nach ökologischen Kriterien gestalten, ökonomische Rahmenbedingungen beurteilen und die Jagd entsprechend den rechtlichen Bestimmungen fachgerecht ausüben;
- Nebenbetriebe eines Forstbetriebes führen und deren Produkte bestmöglich vermarkten;
- nach Maßgabe der Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 zur Einhaltung der Sicherung des öffentlichen Interesses an der Walderhaltung beitragen.